Vertragsgrundlagen für die Durchführung von geschlossenen Gruppenreisen

1.     Vertragspartner, Definitionen, Vertragsabschluss
1.1.  Vertragspartner von Seitz GmbH & Co. KG - nachfolgend „SR“ abgekürzt - ist ausschließlich die im anhängenden Formular unter Ziff. 1 bezeichnete private oder juristische Person oder Institution wie Verein, Volkshochschule, Firma, Kirchengemeinde, Gesellschaft, nachfolgend als Gruppenauftraggeber bezeichnet und mit „GA“ abgekürzt.
1.2.  Der Begriff „Gruppenverantwortliche/r“ – nachfolgend „GV“ abgekürzt – bezeichnet den Vertretungsberechtigten, Beauftragten oder eine sonstige Person, die bezüglich des Vertragsabschlusses, der Organisation und der Durchführung einer Gruppenreise und der sonstigen Abwicklung rechtsgültig für den GA als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter handelt. Soweit nachfolgend der GV angesprochen ist, beziehen sich sämtliche Regelungen auf ihn als rechtsgeschäftlicher Vertreter des GA. Die Reiseteilnehmer/innen sind nachfolgend mit „RT“ bezeichnet; im Interesse der Verständlichkeit wird für die Einzahl die männ-liche Form verwendet.
1.3.  SR übermittelt dem GV zusammen mit dem Angebot für die Reiseleistungen das Formular „Vereinbarung für die Reise einer geschlossenen Gruppe". Mit Übermittlung dieser Unterlagen erfolgt noch kein verbindliches Vertragsangebot von SR.
1.4.  Vielmehr bietet der GV namens des GA mit Rückübersendung des rechtsverbindlich unterzeichneten Formulars „Vereinbarung für die Reise einer geschlossenen Gruppe“ den Abschluss des Vertrages auf Grundlage der „Vertragsgrundlagen“ und der dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügten oder im Vertragsexemplar abgedruckten Teilnehmereisebedingungen für geschlossene Gruppenpauschalreisen (nachfolgend: „Teilnehmerbedingungen“) von SR verbindlich an.
1.5.  Der Vertrag mit dem GA kommt mit der schriftlichen Buchungsbestätigung durch SR an den GV mit den „Vertragsgrundla-gen“ und den Teilnehmerbedingungen von SR als Vertragsinhalt zustande. Die in den Teilnehmerbedingungen enthaltenen Bestimmungen zu Rechten und Pflichten des GA und des GV sind unmittelbarer Inhalt des mit dem GA zu Stande kommenden Vertrages.
1.6.  Dieser Vertrag ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen zwischen SR und GA/GV über einzelne oder alle vertragsgegenständlichen Einzelleistungen (insbesondere gegebenenfalls bereits abgeschlossene Verträge über Mietomnibusse) zu den konkret genannten Reisedaten.


2.     Stellung und Leistungen von SR
2.1.  SR erbringt die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen gegenüber den RT als verantwortlicher Reiseveranstalter gemäß §§ 651a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
2.2.  Die Leistungsverpflichtung von SR bestimmt sich nach:
       a) der Buchungsbestätigung von SR an den GV und das darin in Bezug genommene Programm.
       b) den jeweils gültigen Teilnehmerbedingungen von SR und insbesondere den in diesem Vertrag geregelten Sonderbedingun-gen für Reisen geschlossener Gruppen.


3.     Haftung von SR
3.1.  SR haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von SR – vom GA zusätz-lich zu den von SR zu erbringenden Leistungen angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den RT zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
       a) Vom GA organisierte An- und Abreisen zum Ort des vertraglichen Reisebeginns.
       b) Nicht im Leistungsumfang von SR enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise sowie am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.
3.2.  Soweit SR vom RT wegen solcher vorgenannten Leistungen oder Leistungsteilen auf Erfüllung oder Gewährleistung in Anspruch genommen wird, stellt der GA SR von solchen Ansprüchen frei.
3.3.  SR haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des GA oder des GV oder sonstiger vom GA eingesetzter Personen, insbesondere nicht für mit SR nicht abgestimmte Änderungen der vertraglichen Leistungen, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünfte und Zusicherungen gegenüber den RT.
3.4.  Der GA stellt SR auch insoweit von Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen der RT, die ihr gegenüber erhoben werden, frei.
3.5.  Die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 8 der Teilnehmerbedingungen von SR gilt auch im Verhältnis zwischen SR einerseits sowie dem GA andererseits.


4.     Buchungsabwicklung
4.1.  SR stellt dem GA Anmeldeformulare samt Formblättern zur Unterrichtung über die Buchung einer Pauschalreise und den jeweils aktuellen Teilnehmerbedingungen von SR in elektronischer Form zur Verfügung, auf Wunsch in gedruckter Form. Der GV hat sicherzustellen, dass jedem RT das Formblatt und die Teilnehmerbedingungen von SR tatsächlich zusammen mit dem Anmeldeformular ausgehändigt werden und von diesem durch Unterzeichnung des ausgefüllten Anmeldeformulars als Inhalt des Reisevertrages anerkannt werden.
4.2.  Der GA hat SR freizustellen, soweit sich für SR rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile dadurch ergeben, dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen dazu führt, dass die Teilnehmerbedingungen von SR mit dem RT nicht wirksam vereinbart wurden oder das Formblatt nicht übergeben wurde.
4.3.  Ist vereinbart, dass die Abrechnung mit dem GA im Wege der Gesamtabrechnung erfolgt und dieser die Buchungen der einzelnen RT selbst und direkt abwickelt, so gilt:
       a) Der GV bestätigt die Buchung gegenüber RT namens SR schriftlich.
       b) Der GA ist verpflichtet, SR die Originale der Anmeldungen sowie Kopien der von ihm erteilten Buchungsbestätigungen zu übermitteln und zu überlassen.
       c) Der GA ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung in Übereinstimmung mit der Buchungsbestätigung, die er von SR erhalten hat, vorzunehmen und keine darüberhinausgehenden Leistungen zu bestätigen oder zuzusichern.
4.4.  Ist mit dem GA vereinbart, dass SR dem RT einzelne Buchungsbestätigungen erteilt, so wird die Buchung einzelner RT wie folgt abgewickelt:
       a) Der GA ist verpflichtet, in der Reiseausschreibung deutlich anzugeben, ob die ausgefüllten Anmeldeformulare an ihn oder direkt an SR zu senden sind. Ist festgelegt, dass die Anmeldungen an den GA zu senden sind, reicht dieser sie an SR weiter.
       b) SR bestätigt sodann die einzelne Buchung durch kombinierte Buchungsbestätigung/Rechnung direkt an den RT.
4.5.  Weicht der vom GA mit dem RT vereinbarte Preis von dem Preis ab, der von SR an den GA berechnet wurde, so ist der GA verpflichtet, den vom RT zu bezahlenden Endpreis in die Reiseanmeldung aufzunehmen.
4.6.  Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Vereinbarungen durch den GA stellt er SR von allen ihr hieraus entstehenden Nachteilen frei.


5.     Gruppenstärke; Mindestteilnehmerzahl
5.1.  Der GA verpflichtet sich, bis zum 30. Tag vor der Abreise SR nähere Angaben über die wahrscheinliche Gruppenstärke zu machen.
5.2.  Soweit keine andere Nachricht erfolgt, gilt die ursprünglich reservierte Teilnehmerzahl als Festkontingent.
5.3.  Die Mindestteilnehmerzahl wird einvernehmlich zwischen SR und GA bei Angebotserstellung festgelegt. Ist eine Mindestteilnehmerzahl nicht abweichend festgelegt, gelten 90% der kalkulierten Teilnehmerzahl (aufgerundet auf die nächste ganze Personenzahl) als Mindestteilnehmerzahl vereinbart. Soll eine Durchführungsgarantie vereinbart werden, ist als Mindestteilnehmerzahl ausdrücklich 0 zu vereinbaren.


6.     Preise
6.1.  Dem von SR in der Buchungsbestätigung bestätigten Reisepreis liegt die dort genannte Mindestteilnehmerzahl zugrunde.
6.2.  SR ist gegenüber den RT und dem GA zu einer Preiserhöhung nur nach Maßgabe der Unterpunkte von Ziff. 5 der Teilnehmerbedingungen berechtigt.
6.3.  Soweit die Zahl der Teilnehmer eine in der Buchungsbestätigung angegebene oder mit dem GA vereinbarte Mindestteilnehmerzahl unterschreitet und SR gleichwohl zur Durchführung der Reise verpflichtet ist oder die Reise freiwillig oder auf Wunsch des GA trotz geringerer Teilnehmerzahl durchführt, ist SR unabhängig von den Voraussetzungen zur Preiserhöhung in den Regelungen nach Ziff. 5 der Teilnehmerbedingungen berechtigt, vom GA bzw. den einzelnen RT eine entsprechende Erhöhung des Reisepreises zu verlangen.
6.4.  Der GA darf einen Aufschlag auf den mit SR vereinbarten Reisepreis nur in einer mit SR abgestimmten und vereinbarten Höhe vornehmen. Bei Ansprüchen von RT auf ganze oder anteilige Rückerstattung des Reisepreises (insbesondere im Falle des Rücktritts vom Reisevertrag, der Kündigung des Reisevertrages oder der Minderung des Reisepreises) ist der GA zur anteiligen Rückerstattung des Aufschlages an den RT verpflichtet. Der GA stellt insoweit SR von Forderungen von RT an SR frei.
6.5.  Dem GA ist bekannt, dass die Kostendeckung einer Reiserücktrittskostenversicherung für den einzelnen RT nur auf der Basis des von SR an den GA berechneten Reisepreises und eines mit dem Versicherer vereinbarten Zuschlags hierauf besteht. Der GA verpflichtet sich, den RT auf eine durch einen eventuell höheren Zuschlag entstehende Deckungslücke hinsichtlich der Reiserücktrittskostenversicherung hinzuweisen. Der GA stellt SR von jedweden etwaigen Ansprüchen der RT gegenüber XXX frei, gleichfalls von entsprechenden Ausfällen im Bereich der Bezahlung der Stornokosten durch den RT bzw. die Reiserücktrittskos-tenversicherung.
6.6.  Sollen Kosten in höherem Umfang abgesichert werden, ist SR nach Absprache mit dem GA ohne Rechtsverpflichtung und nach Rücksprache mit dem Versicherer gegebenenfalls bereit, das Leistungsverzeichnis entsprechend zu erweitern (z.B. Bus-transfer zum/vom Flughafen mit lokalem Anbieter etc.) und die jeweilige Leistung in die von SR gegenüber dem RT geschuldeten Leistungen unter anteiliger Erhöhung des Reisepreises zu integrieren.


7.     Inkasso
7.1.  Soweit mit dem GA nichts Anderes vereinbart wurde, führt der GA das Inkasso der Anzahlung sowie des Restreisepreises einschließlich aller zusätzlichen Kosten für SR treuhänderisch und nach Maßgabe von Ziff. 3 der Teilnehmerbedingungen von SR durch.
7.2.  Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 651t BGB ist es dem GA und sonstigen Personen auf dessen Seite ausdrücklich untersagt, Zahlungen auf den Reisepreis von RT abweichend von den Teilnehmerbedingungen von SR, oder abweichend von den im Einzelfall mit SR getroffenen Vereinbarungen von RT zu fordern oder entgegenzunehmen. Dies gilt ausdrücklich auch für freiwillige Zahlungen des RT. Der GA und der GV werden darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung als Verstoß gegen § 651s, t BGB und § 147b der Gewerbeordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
7.3.  Der GA verpflichtet sich, nach Übergabe der/des Sicherungsscheine/s und spätestens 90 Tage vor der Reise eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises an SR zu leisten. Der Restbetrag muss spätestens 14 Tage vor Reisebeginn auf einem Konto von SR eingegangen sein.
7.4.  Abweichend von den vorgenannten Terminangaben besteht die Möglichkeit der schriftlichen Vereinbarung anderer Zahlungsziele (z.B. bei Transport mit Charter- bzw. Billigfluggesellschaften). Die gesetzlichen Vorgaben aus § 651s, t BGB müssen dabei beachtet werden. Etwaige Abweichungen sind nachfolgend in diesem Vertrag aufgeführt oder müssen bei späterer Vereinbarung schriftlich erfolgen.


8.     Rücktritt/Ersatzperson

8.1.  Der Rücktritt einzelner RT vom Reisevertrag mit SR ist ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 6 der Teilnehmerbedingungen von SR und der gesetzlichen Bestimmungen möglich.
8.2.  Der GA verpflichtet sich, Rücktrittserklärungen von RT nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen entgegenzunehmen, die RT auf diese Bestimmungen und insbesondere auf die anfallenden Stornokosten gemäß Ziff. 6 der Teilnehmerbedingungen hin-zuweisen und Rücktrittserklärungen einzelner RT unverzüglich an SR weiterzuleiten.
8.3.  Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des RT, welches auch dem GA zusteht, für den zurücktreten-den RT nach Maßgabe der Vorschrift des § 651e BGB und nach Ziff. 6.6 der Teilnehmerbedingungen eine Ersatzperson zu stel-len.


9.     Mitwirkungspflicht des GV
9.1.  Den GA und den GV trifft gegenüber SR eine gesteigerte Pflicht, zur Vermeidung und Behebung von Leistungsstörungen beizutragen.
9.2.  Der GA und der GV sind – unabhängig von der entsprechenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung einzelner RT – verpflichtet, Mitteilungen über Leistungsstörungen unverzüglich an die von SR beauftragte örtliche Reiseleitung oder den Leis-tungsträger zu machen und Abhilfe zu verlangen.
9.3.  Ist eine Abhilfe hierdurch nicht möglich, wird sie vom örtlichen Reiseleiter oder Leistungsträger verweigert, oder sind die letztgenannten nicht erreichbar, so sind der GV und der GA verpflichtet, sofortige Mitteilung an die Firmenzentrale von SR zu machen und Abhilfe zu verlangen.
9.4.  Der GA stellt SR von allen Ansprüchen der RT frei, die aufgrund der Nichtbeachtung dieser Vereinbarungen von RT gegenüber SR erhoben werden.


10.     Beanstandungen
10.1.  Der GA ist nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen von RT namens SR anzuerkennen.
10.2.  Der GA ist insbesondere nicht berechtigt, namens SR gegenüber RT irgendwelche Ansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz, gleich aufgrund welchen Sachverhalts und aus welchem Rechtsgrund, anzuerkennen.
10.3.  Der GA ist verpflichtet, bei ihm nach Reiseende eingehende Beanstandungen, insbesondere Geltendmachung von Ge-währleistungs- und Zahlungsansprüchen, unverzüglich an SR zur dortigen Bearbeitung und Stellungnahme weiterzuleiten.
10.4.  Der GA stellt SR von jedweden Nachteilen frei, die ihr aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.


11.     Sonstige Vereinbarungen
11.1.  Nebenabreden zu diesem Vertrag haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich geschlossen wurden.
11.2.  Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der Vereinbarung als Ganzes nicht berühren.
11.3.  Soweit der GA oder dessen Rechtsträger Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnis der Sitz von SR vereinbart.

 

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©Dieser Gruppenvertrag und die Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher
Omnibus-unternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2010-heute

 

Reiseveranstalter ist:
Seitz-Reisen GmbH & Co. KG
Geschäftsführer: Gerti Seitz-Kaserer, Hubert Seitz, Sebastian Seitz
Eingetragen im Handelsregister Mannheim HRA 570168
Hauptstraße 6, 97900 Külsheim
Telefon: 09345-9202-0 | Telefax: 09345-9202-55
www.seitz-busreisen.de | info[at]seitz-busreisen.de